Viele Verkehrsteilnehmer reagieren meist geschockt, wenn sie in den Rückspiegel blicken und auf einmal ist da ein Feuerwehrfahrzeug, ein Rettungswagen oder ein Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn.
Wie verhält man sich jetzt richtig? Was muß man beachten? Was sollte man nicht tun?
Der häufigste Fehler ist das unvermittelte Abbremsen mitten auf der Straße. So riskieren Sie nicht nur einen Unfall, sondern erreichen das Gegenteil vom Gewünschten. Sie behindern dadurch das Einsatzfahrzeug! Ebenso falsch ist es unüberlegt rechts ranzufahren, z.B. in eine Seitenstraße oder Ausfahrt - vielleicht will das Einsatzfahrzeug genau da hin!
Auf baulich getrennten Straßen, mit mehr als 2 Fahrstreifen pro Fahrtrichtung, gilt es außerdem eine Rettungsgasse zwischen dem linken und mittleren Fahrstreifen zu bilden.
Auf einspurigen Fahrbahnen fahren alle Fahrzeuge nach rechts an den jeweiligen Fahrbahnrand.
© ADAC; Einspurige Fahrbahn
Auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Richtung, fahren die linken Fahrzeuge links und alle weiteren Fahrzeuge nach rechts.
© ADAC; Mehrspurige Fahrbahn
Bei entgegenkommenden Einsatzfahrzeugen nach rechts ausweichen, Tempo verringern und ggf. anhalten.
©ADAC; Entgegenkommende Einsatzfahrzeuge
Fährt ein Einsatzfahrzeug auf gleicher Höhe, Geschwindigkeit verringern und Einsatzfahrzeug ggf. einscheren lassen.
© ADAC; Einsatzfahrzeuge auf gleicher Höhe
Vor einer roten Ampel nach rechts ausweichen, ggf. auch über die Haltelinie fahren, wenn es der Verkehr zulässt. Schon ein Meter kann nachfolgenden Fahrzeugen das Rangieren ermöglichen und dem Einsatzfahrzeug so freie Bahn bieten.
© ADAC; Rote Ampel
Auch Fußgänger und Radfahrer müssen Einsatzfahrzeuge passieren lassen und dabei auf eigene Vorrechte verzichten.
© ADAC; Fußgänger und Radfahrer
Begegnet man im Straßenverkehr einem Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn, dann ist ein Notfall nicht weit. Wer diese Sondersignale einsetzen darf und wie sich andere Verkehrsteilnehmer verhalten sollten, ist im Paragraph 38 StVO geregelt. Das sogenannte Wegerecht wird von Feuerwehr, Polizei sowie Rettungs- und Hilfsdiensten nur in Anspruch genommen, wenn höchste Eile geboten ist.
Der § 38 StVO ist da
Blaulicht und Martinshorn gemeinsam gewähren einem Einsatzwagen das Wegerecht, d. h. andere Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen!
Die meisten Feuerwehrleute verstehen zwar solche Reaktionen, sind aber gesetzlich dazu verpflichtet, das Martinshorn und Blaulicht einzuschalten. Der Gesetzgeber schreibt vor Blaulicht und Martinshorn zu benutzen und zwar von Fahrtanfang bis Fahrtende (§38 StvO). Nur mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht darf die Feuerwehr Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen. Nur so haben die Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit auf die "Gefahr" zu reagieren und unfallfrei den Weg freizumachen – und zwar am Tag und in der Nacht!
Bei einer freien und einsehbaren Straße wird der Maschinist in der Nacht sicherlich auf das Martinshorn verzichten.
Quelle: Feuerwehr Gallun